RS OGH 1965/4/13 8Ob110/65

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Veröffentlicht am 13.04.1965
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Norm

EheG §55 e2
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Frau, nachdem ihr Ehemann sie eigenmächtig verlassen hatte, keine Schritte unternahm, um seinen Aufenthalt ausfindig zu machen und ihn zur Leistung von Unterhaltsbeträgen zu verhalten, macht den gegen das Scheidungsbegehren zulässigerweise erhobenen Widerspruch nicht unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 110/65
    Entscheidungstext OGH 13.04.1965 8 Ob 110/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057079

Im RIS seit

13.04.1965

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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