Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Frau, nachdem ihr Ehemann sie eigenmächtig verlassen hatte, keine Schritte unternahm, um seinen Aufenthalt ausfindig zu machen und ihn zur Leistung von Unterhaltsbeträgen zu verhalten, macht den gegen das Scheidungsbegehren zulässigerweise erhobenen Widerspruch nicht unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057079Im RIS seit
13.04.1965Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023