Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Die Überlassung einer Wohnung durch den Hauptmieter an einen Dritten dagegen, daß dieser zur Gänze den Zins sowie alle sich ergebenden Instandhaltungskosten bezahlt ( welcher Zustand hier seit fast 20 Jahren unverändert und unangefochten ), ist rechtlich als Untervermietung zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015989Dokumentnummer
JJR_19650421_OGH0002_0060OB00113_6500000_001