RS OGH 1965/4/21 M7/64

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Veröffentlicht am 21.04.1965
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Norm

MSchG §6
  1. MSchG § 6 heute
  2. MSchG § 6 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. MSchG § 6 gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1984

Rechtssatz

Der Anspruch auf Löschung einer jüngeren Marke nach § 22 MSchG besteht unabhängig davon, ob die ältere Marke tatsächlich im inländischen Geschäftsverkehr verwendet wird. Auch Vorratsmarken und Defensivmarken genießen vollen Markenschutz.Der Anspruch auf Löschung einer jüngeren Marke nach Paragraph 22, MSchG besteht unabhängig davon, ob die ältere Marke tatsächlich im inländischen Geschäftsverkehr verwendet wird. Auch Vorratsmarken und Defensivmarken genießen vollen Markenschutz.

Veröff: PBl 1965,132 = ÖBl 1965,85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1965:RS0105289

Dokumentnummer

JJR_19650421_PGH0002_00000M00007_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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