Norm
JN §31 IRechtssatz
Keine Delegierung nach § 31 Abs 1 JN, solange auch noch nicht annähernd feststeht, welche Beweise im Verfahren aufzunehmen sein werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011