Norm
JN §31 IRechtssatz
Keine Delegierung nach § 31 Abs 1 JN, solange auch noch nicht annähernd feststeht, welche Beweise im Verfahren aufzunehmen sein werden.Keine Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN, solange auch noch nicht annähernd feststeht, welche Beweise im Verfahren aufzunehmen sein werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011