Norm
StPO §265aRechtssatz
Hat das Geschwornengericht die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verhängt und kam es zu dieser Strafe durch unrichtige Anwendung des außerordentliches Milderungsrechtes, so ist der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht gegeben.Hat das Geschwornengericht die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verhängt und kam es zu dieser Strafe durch unrichtige Anwendung des außerordentliches Milderungsrechtes, so ist der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0098593Dokumentnummer
JJR_19650422_OGH0002_0090OS00032_6500000_001