RS OGH 1965/4/22 2Ob82/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1965
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Norm

ABGB §1091 D
MG §18 Abs4 D

Rechtssatz

Überläßt jemand auf Grund eines mit Pachtvertrag bezeichneten Vertrages Grundstücke zur gewerbliche Nutzung an einen anderen, und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle, wobei als Bestandzins zwei Prozent des Bruttoumsatzes festgesetzt sind, so ist daraus auch auf eine Betriebspflicht des anderen zu schließen. Aus dem Inhalt des Vertrages ist der klare Wille der Parteien zum Abschluß eines Pachtvertrages abzuleiten. Es sind daher die Bestimmungen des § 18 Abs 4 MG auf diesen Vertrag nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 82/65
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 2 Ob 82/65
    Veröff: MietSlg 17133

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025059

Dokumentnummer

JJR_19650422_OGH0002_0020OB00082_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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