TE Vwgh Beschluss 2002/6/27 2001/07/0050

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

E1E;
E3D E03503000;
L63006 Rinderzucht Tierzucht Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
31992D0353 Kriterien Zuchtorganisationen Equiden Art2 Abs2 lita;
AVG §38;
AVG §8;
TierzuchtG Stmk 1993 §6;
TierzuchtG Stmk 1993 §7;
VwGG §38a;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2001/07/0132 B 23. Mai 2002 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2005/07/0008 E 24. Februar 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache des Österreichischen Zuchtverbandes für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen in B, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 2001, Zl. 8- 75 Po 1/10-01, betreffend Zurückweisung je eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung, auf Zustellung eines Bescheides und auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkennungsbescheides in einem Verfahren nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz (mitbeteiligte Partei: Verband der Züchter des Huzulenpferdes in Österreich, Steiningergasse 43, 1120 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der mit hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. EU 2002/0002-9 (ehemals Zl. 2001/07/0132), angerufen wurde, ausgesetzt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des beschwerdeführenden Verbandes auf Anerkennung der Parteistellung im Verfahren über die Anerkennung der mitbeteiligten Partei nach § 7 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, gemäß § 8 AVG zurückgewiesen (Spruch I), der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Anerkennungsbescheides mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruch II) sowie der Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Anerkennung der mitbeteiligten Partei mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruch III). Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid stützen sich - hinsichtlich aller drei Spruchpunkte - maßgeblich darauf, dass dem beschwerdeführenden Verband in einem Anerkennungsverfahren gemäß den §§ 6 ff des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes keine Parteistellung zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. EU 2002/0002-9, in einem das Burgenländische Tierzuchtgesetz betreffenden Beschwerdefall dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (u.a.) die nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Räumt Art. 2 Abs. 2 lit. a der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, 92/353/EWG, Amtsblatt Nr. L 192 vom 11. Juli 1992, S. 0063-0065, einer bestehenden Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) ein Recht ein, dass die Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (einer weiteren Züchtervereinigung) von der zuständigen Behörde abgelehnt wird, wenn die Anerkennung der weiteren Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt?"

Das im vorliegenden Fall anzuwendende Steiermärkische Tierzuchtgesetz räumt einer bestehenden Zuchtorganisation ein solches Recht nicht ein.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt - soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG. Nach § 38 AVG ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die Behörde bzw. der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte (oben wiedergegebene) Frage bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist. Infolge des zitierten hg. Beschlusses vom 23. Mai 2002 ist diese Vorfrage schon Gegenstand eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemachten Verfahrens.

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.

Wien, am 27. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070050.X00

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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