Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Zur bezirksgerichtlichen Eigenzuständigkeit gehören auch Klagen, mit denen gemäß § 1111 ABGB Schadenersatzansprüche des Bestandgebers wegen Beschädigung und mißbräuchlicher Abnützung der Bestandsache geltend gemacht werden.Zur bezirksgerichtlichen Eigenzuständigkeit gehören auch Klagen, mit denen gemäß Paragraph 1111, ABGB Schadenersatzansprüche des Bestandgebers wegen Beschädigung und mißbräuchlicher Abnützung der Bestandsache geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046730Dokumentnummer
JJR_19650427_OGH0002_0080OB00125_6500000_001