Norm
ABGB §831Rechtssatz
Hat der Eigentümer eines Liegenschaftsanteiles, der gegenüber seinem Miteigentümer auf Teilung der Liegenschaft verzichtet hat, seinen Anteil unter Überbindung dieses Verzichtes an einem Dritten verschenkt, so kann sich der Miteigentümer auf diese Verpflichtungsübernahme durch den Dritten unmittelbar gegenüber dem Dritten ( analog §§ 881 Abs 2 und 1405 ABGB ) berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015660Dokumentnummer
JJR_19650427_OGH0002_0080OB00106_6500000_001