RS OGH 1965/4/27 8Ob106/65

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Veröffentlicht am 27.04.1965
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Norm

ABGB §831
ABGB §881 Abs2
ABGB §1405

Rechtssatz

Hat der Eigentümer eines Liegenschaftsanteiles, der gegenüber seinem Miteigentümer auf Teilung der Liegenschaft verzichtet hat, seinen Anteil unter Überbindung dieses Verzichtes an einem Dritten verschenkt, so kann sich der Miteigentümer auf diese Verpflichtungsübernahme durch den Dritten unmittelbar gegenüber dem Dritten ( analog §§ 881 Abs 2 und 1405 ABGB ) berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015660

Dokumentnummer

JJR_19650427_OGH0002_0080OB00106_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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