RS OGH 2025/6/25 7Ob98/65; 7Ob128/73; 7Ob36/85; 7Ob30/01i; 7Ob2/06d; 7Ob100/25v

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Veröffentlicht am 28.04.1965
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Norm

AUVB 1988 idF 1994 Art17 Z9
AVB Volksunfallversicherung Art3 PktII Z6
VersVG §6 Abs2 D

Rechtssatz

Daraus, daß die Bestimmung des Art 3 Punkt II Z 6, nach der Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen sind, die unter anderem durch Bewußtseinsstörungen infolge Alkoholeinflusses hervorgerufen wurden, das Risiko für einen bestimmten Fall ausschließt, folgt, daß insoweit der Versicherer beweispflichtig ist.Daraus, daß die Bestimmung des Artikel 3, Punkt römisch zwei Ziffer 6,, nach der Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen sind, die unter anderem durch Bewußtseinsstörungen infolge Alkoholeinflusses hervorgerufen wurden, das Risiko für einen bestimmten Fall ausschließt, folgt, daß insoweit der Versicherer beweispflichtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081447

Im RIS seit

28.04.1965

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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