Norm
AUVB 1988 idF 1994 Art17 Z9Rechtssatz
Daraus, daß die Bestimmung des Art 3 Punkt II Z 6, nach der Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen sind, die unter anderem durch Bewußtseinsstörungen infolge Alkoholeinflusses hervorgerufen wurden, das Risiko für einen bestimmten Fall ausschließt, folgt, daß insoweit der Versicherer beweispflichtig ist.Daraus, daß die Bestimmung des Artikel 3, Punkt römisch zwei Ziffer 6,, nach der Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen sind, die unter anderem durch Bewußtseinsstörungen infolge Alkoholeinflusses hervorgerufen wurden, das Risiko für einen bestimmten Fall ausschließt, folgt, daß insoweit der Versicherer beweispflichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0081447Im RIS seit
28.04.1965Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025