RS OGH 1965/4/28 7Ob112/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1965
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 C2

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Antrag, die gemeinsame Benützung der dem Antragsteller und dem Antragsgegner je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft dahingehend zu regeln, daß ersterem die Errichtung eines durch Vorlage eines Planes näher beschriebenen Anbaues an das auf dieser Liegenschaft befindliche Haus auf eigene Kosten gestattet werde, obliegt dem Außerstreitrichter. Der Antragsteller strebt mit diesem Begehren nicht eine Neuregelung des Gebrauches des Gartens an, sondern will eine wichtige Veränderung der gemeinsamen Sache gegen den Willen des Miteigentümers durchsetzen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 112/65
    Entscheidungstext OGH 28.04.1965 7 Ob 112/65
    Veröff: MietSlg 17057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015671

Dokumentnummer

JJR_19650428_OGH0002_0070OB00112_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten