Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag, die gemeinsame Benützung der dem Antragsteller und dem Antragsgegner je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft dahingehend zu regeln, daß ersterem die Errichtung eines durch Vorlage eines Planes näher beschriebenen Anbaues an das auf dieser Liegenschaft befindliche Haus auf eigene Kosten gestattet werde, obliegt dem Außerstreitrichter. Der Antragsteller strebt mit diesem Begehren nicht eine Neuregelung des Gebrauches des Gartens an, sondern will eine wichtige Veränderung der gemeinsamen Sache gegen den Willen des Miteigentümers durchsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015671Dokumentnummer
JJR_19650428_OGH0002_0070OB00112_6500000_001