Norm
ABGB §833 B2Rechtssatz
Sind mehrere Personen Hauseigentümer, so beginnt die Frist nach § 19 Abs 4 MG nur zu laufen, wenn zur Verwaltung befugte Miteigentümer die den Kündigungsgrund nach Abs 2 Z 10 bildenden Tatsachen erfahren. Erlangt nur ein Hälfteeigentümer dem auch sonst nicht das Recht zur Verwaltung zusteht, Kenntnis davon, so beginnt damit die Frist nicht zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0013439Dokumentnummer
JJR_19650428_OGH0002_0070OB00123_6500000_001