Norm
ABGB §581Rechtssatz
Schreiber des Testamentes ist derjenige, der den erklärten Willen des Erblassers in der entsprechenden Form zu Papier bringt ( also nicht etwa die Schreibkraft, sondern der ihr diktierende Notar ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015441Dokumentnummer
JJR_19650429_OGH0002_0050OB00057_6500000_001