Norm
GBG §66Rechtssatz
Der Gemeinschuldner ist berechtigt, die Bewilligung der Streitanmerkung nach § 66 GBG zu beantragen, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet.Der Gemeinschuldner ist berechtigt, die Bewilligung der Streitanmerkung nach Paragraph 66, GBG zu beantragen, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060881Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018