RS OGH 2018/11/6 5Ob62/65, 5Ob181/18f

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Veröffentlicht am 29.04.1965
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Norm

GBG §66
KO §1
KO §3

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner ist berechtigt, die Bewilligung der Streitanmerkung nach § 66 GBG zu beantragen, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet.Der Gemeinschuldner ist berechtigt, die Bewilligung der Streitanmerkung nach Paragraph 66, GBG zu beantragen, wenn er eine Schmälerung der Masse durch ein strafbares Verhalten des Masseverwalters oder anderer Organe des Konkursverfahrens behauptet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0060881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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