RS OGH 1965/4/29 2Ob120/65

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Veröffentlicht am 29.04.1965
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Norm

ABGB §938 B
ABGB §1406

Rechtssatz

Der Entgeltsbegriff ist ein wirtschaftlicher Begriff. Es muß daher immer die wirtschaftliche Natur des Geschäftes betrachtet werden. Ist der Schuldbeitritt im wirtschaftlichen Interesse des Beitretenden gelegen, so handelt es sich um ein unentgeltliches Geschäft.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 120/65
    Entscheidungstext OGH 29.04.1965 2 Ob 120/65
    Veröff: RZ 1965,161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024066

Dokumentnummer

JJR_19650429_OGH0002_0020OB00120_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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