Norm
ABGB §938 BRechtssatz
Der Entgeltsbegriff ist ein wirtschaftlicher Begriff. Es muß daher immer die wirtschaftliche Natur des Geschäftes betrachtet werden. Ist der Schuldbeitritt im wirtschaftlichen Interesse des Beitretenden gelegen, so handelt es sich um ein unentgeltliches Geschäft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024066Dokumentnummer
JJR_19650429_OGH0002_0020OB00120_6500000_001