RS OGH 1965/5/3 11Os49/65, 11Os48/82, 12Os62/86

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Veröffentlicht am 03.05.1965
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Norm

StPO §364

Rechtssatz

Die rechtzeitige Einbringung der Rechtsmittelausführungen obliegt bei formeller Verteidigung in erster Linie dem Verteidiger des Angeklagten. Eine Erkrankung oder eine sonstige Behinderung des Angeklagten während der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel ist daher grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101248

Dokumentnummer

JJR_19650503_OGH0002_0110OS00049_6500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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