RS OGH 1965/5/11 4Ob60/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1965
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Norm

ABGB §1157
ABGB §1304 C

Rechtssatz

Den Dienstgeber trifft die Verpflichtung, sich um die Eigenschaften der von ihm bzw seinen Dienstnehmern verwendeten Materialien zu kümmern. Belehrt er seine Dienstnehmer nicht über eine bestehende Explosionsgefahr, so trifft ihn im Schadensfall ein Mitverschulden. Dieses wiegt um so schwerer, als der Dienstgeber nicht nur weitaus größere Möglichkeiten hat, sich über die Eigenschaften der Materialien zu erkundigen, sondern auch, weil er seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstnehmer vernachläßigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/65
    Entscheidungstext OGH 11.05.1965 4 Ob 60/65
    Veröff: Arb 8086 = SozM IA/e,563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025766

Dokumentnummer

JJR_19650511_OGH0002_0040OB00060_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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