RS OGH 1965/5/11 4Ob507/65, 6Ob180/68, 6Ob220/70 (6Ob221/70)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1965
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Norm

ABGB §335 C
ABGB §338
ABGB §1295

Rechtssatz

§ 338 ABGB findet als allgemeine Rechtsregel auch bei schuldhafter Verzögerung der Übergabe einer nicht in Geld bestehenden Leistung Anwendung. Der Beklagte, der dem gerichtlichen Räumungsbefehl nicht nachkommt, haftet daher für jenen entgangenen Zins, den der Kläger infolge anderweitiger Vermietung der Bestandräume erhalten hätte. Die Aufschiebung der Exekution auf Grund einer Exszindierungsklage eines Dritten befreit den Beklagten nicht von dieser Haftung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/65
    Entscheidungstext OGH 11.05.1965 4 Ob 507/65
    MietSlg 17004
  • 6 Ob 180/68
    Entscheidungstext OGH 10.07.1968 6 Ob 180/68
    nur: § 338 ABGB findet als allgemeine Rechtsregel auch bei schuldhafter Verzögerung der Übergabe einer nicht in Geld bestehenden Leistung Anwendung. Der Beklagte, der dem gerichtlichen Räumungsbefehl nicht nachkommt, haftet daher für jenen entgangenen Zins, den der Kläger infolge anderweitiger Vermietung der Bestandräume erhalten hätte. (T1) = MietSlg 20007
  • 6 Ob 220/70
    Entscheidungstext OGH 30.09.1970 6 Ob 220/70
    Abweichend; Beisatz: Bei Verletzung obligatorischer Rechte kann Schadenersatz nur nach §§ 1295 ff ABGB, aber nicht nach den strengeren Vorschriften des § 338 ABGB gefordert werden ( unter Hinweis auf die widersprechende Literatur und Judikatur ). (T2) = JBl 1972,145 ( mit Glosse von Mayer-Maly ) = EvBl 1971/138 S 240 = MietSlg 22007 = NZ 1972,125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010276

Dokumentnummer

JJR_19650511_OGH0002_0040OB00507_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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