Norm
ASVG §4Rechtssatz
Ob der Verunglückte "Versicherter" im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG war, hängt nicht davon ab, ob er von seinem Dienstgeber zur Unfallversicherung tatsächlich gemeldet war, sondern ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 4 ff ASVG vorlag.Ob der Verunglückte "Versicherter" im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG war, hängt nicht davon ab, ob er von seinem Dienstgeber zur Unfallversicherung tatsächlich gemeldet war, sondern ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Paragraphen 4, ff ASVG vorlag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0083529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015