Rechtssatz
Die Wirkung der Wiedereröffnung gemäß § 194 ZPO ist die Fortsetzung der Verhandlung. Die Parteien können daher neue Tatsachen und Beweise vorbringen.Die Wirkung der Wiedereröffnung gemäß Paragraph 194, ZPO ist die Fortsetzung der Verhandlung. Die Parteien können daher neue Tatsachen und Beweise vorbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037018Dokumentnummer
JJR_19650512_OGH0002_0060OB00131_6500000_002