RS OGH 1965/5/12 7Ob91/65

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Veröffentlicht am 12.05.1965
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Norm

ABGB §1020
AußStrG §1 B1
AußStrG §9
EntmO §3

Rechtssatz

Die Ermächtigung des Pflegschaftsgerichtes an den Kurator zum Widerruf einer Vollmacht greift in die Rechte des Bevollmächtigten nicht ein. Erst durch den Ausspruch des Widerrufs durch den Kurator werden die Rechte des Bevollmächtigten berührt. Ob und wie er sich dagegen zur Wehr setzen kann, ist keine Frage, die im Pflegschaftsverfahren gelöst werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 91/65
    Entscheidungstext OGH 12.05.1965 7 Ob 91/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005887

Dokumentnummer

JJR_19650512_OGH0002_0070OB00091_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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