RS OGH 1965/5/13 5Ob75/65

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Veröffentlicht am 13.05.1965
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Norm

ZPO §528 E

Rechtssatz

Unter den Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen, gegen die ein Rekurs an den OGH nicht zulässig ist, sind auch solche zu verstehen, mit denen eine Verlängerung der First zum Erlag des Kostenvorschusses abgelehnt wurde und bei denen das Rekursgericht eine meritorische Entscheidung gar nicht gefällt hat (ähnlich 2 Ob 734/55 bezüglich der Auferlegung des Kostenvorschusses für den Sachverständigen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 75/65
    Entscheidungstext OGH 13.05.1965 5 Ob 75/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044339

Dokumentnummer

JJR_19650513_OGH0002_0050OB00075_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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