Norm
ZPO §528 ERechtssatz
Unter den Entscheidungen über die Gebühren der Sachverständigen, gegen die ein Rekurs an den OGH nicht zulässig ist, sind auch solche zu verstehen, mit denen eine Verlängerung der First zum Erlag des Kostenvorschusses abgelehnt wurde und bei denen das Rekursgericht eine meritorische Entscheidung gar nicht gefällt hat (ähnlich 2 Ob 734/55 bezüglich der Auferlegung des Kostenvorschusses für den Sachverständigen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044339Dokumentnummer
JJR_19650513_OGH0002_0050OB00075_6500000_001