RS OGH 1965/5/15 7Ob128/65, 6Ob241/74

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Veröffentlicht am 15.05.1965
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Eine Entscheidung des Gerichtes im außerstreitigen Verfahren über die Benützung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Haus ist nur dann möglich, wenn diesbezüglich keine vertragliche Regelung zwischen den Miteigentümern vorliegt. Anderenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung der auf eine Benützungsregelung gerichtete Antrag abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 128/65
    Entscheidungstext OGH 15.05.1965 7 Ob 128/65
    Veröff: MietSlg 17065
  • 6 Ob 241/74
    Entscheidungstext OGH 06.02.1975 6 Ob 241/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0013588

Dokumentnummer

JJR_19650515_OGH0002_0070OB00128_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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