RS OGH 2023/8/22 1Ob88/65; 1Ob632/79; 5Ob212/10b; 1Ob28/15x; 10Ob62/22y

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Veröffentlicht am 18.05.1965
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Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung begründet die Entscheidung über ein bloßes Leistungsbegehren (hier Pachtzinsklage) im Vorprozeß nur die Rechtskraft bezüglich des damals gestellten Leistungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des diesem Leistungsbegehren zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses (hier Pachtverhältnis).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 88/65
    Entscheidungstext OGH 18.05.1965 1 Ob 88/65
    Veröff: MietSlg 17778
  • 1 Ob 632/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 632/79
    Vgl aber; Beisatz: Jedoch steht ein rechtskräftiges Urteil, mit dem das Nichtbestehen eines Mietvertrages einer bestimmten Partei gegenüber festgestellt wurde, einer Klage auf Bezahlung des Mietzinses aus demselben behaupteten Rechtsverhältnis entgegen. (T1)
  • RS0041188">5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Auch
  • RS0041188">1 Ob 28/15x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 28/15x
  • RS0041188">10 Ob 62/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 62/22y
    vgl; Beisatz: Hier: Die in Österreich anzuerkennenden Rechtswirkungen der Entscheidungen slowakischer Gerichte sind an den Wirkungen zu messen, die die Entscheidungen in der Slowakei entfalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041188

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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