Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Dem Schuldner steht es unter Berücksichtigung der §§ 1415, 1416 ABGB frei, auf welche von mehreren Hauptforderungen, deren Einklagung teils erfolgt teils vorbehalten ist, er aufrechnen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033340Dokumentnummer
JJR_19650518_OGH0002_0050OB00095_6500000_001