Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine Stiftung entsteht dadurch, dass der Stifter einseitig seinen Willen erklärt, ein Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen, dass die Stiftungsbehörde diese Erklärung entgegen nimmt und die Widmung nach ihrem freien Ermessen genehmigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009160Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016