RS OGH 1965/5/19 7Ob120/65, 7Ob41/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1965
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Norm

ABGB §26
ABGB §646

Rechtssatz

Eine Stiftung entsteht dadurch, dass der Stifter einseitig seinen Willen erklärt, ein Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen, dass die Stiftungsbehörde diese Erklärung entgegen nimmt und die Widmung nach ihrem freien Ermessen genehmigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 120/65
    Entscheidungstext OGH 19.05.1965 7 Ob 120/65
  • 7 Ob 41/72
    Entscheidungstext OGH 16.02.1972 7 Ob 41/72
    Beisatz: Bis zu dieser Genehmigung der Stiftung ist die Anordnung des Stifters jedoch nicht etwa ganz unwirksam. Durch die letztwillige Verfügung des Stifters entsteht vielmehr - sobald diese Verfügung durch seinen Tod unwiderruflich geworden ist - ein schwebendes Rechtsverhältnis. Erfolgt die Genehmigung, so wird sie auf den Tod des Stifters zurückbezogen. Nicht erst mit der Annahme durch die Verwaltungsbehörde tritt die Stiftung ins Leben, sondern durch den letztwillig erklärten und durch den Tod des § 646 ABGB einem bestimmten dauernden Zweck zu widmen (Weiß aaO S 86). Diese, sich aus dem schwebenden Rechtsverhältnis ergebende Anwartschaftsrecht der geplanten Stiftung ist iS der Bestimmung des § 158 Abs 1 AußStrG sicherzustellen. (T1);
    Veröff: EvBl 1972/183 S 347 = NZ 1973,138 = RZ 1972,187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009160

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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