RS OGH 1965/5/20 5Ob299/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1965
beobachten
merken

Rechtssatz

Während der Dauer einer Fruchtnießung kann nur der Fruchtnießer, nicht aber der Eigentümer das Nichtbestehen eines die Rechte des Fruchtnießers berühenden Bestandvertrages feststellen lassen ( Vgl SZ XXVII 203 ).Während der Dauer einer Fruchtnießung kann nur der Fruchtnießer, nicht aber der Eigentümer das Nichtbestehen eines die Rechte des Fruchtnießers berühenden Bestandvertrages feststellen lassen ( Vgl SZ römisch 27 203 ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 299/64
    Entscheidungstext OGH 20.05.1965 5 Ob 299/64
    Veröff: MietSlg 17769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015303

Dokumentnummer

JJR_19650520_OGH0002_0050OB00299_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten