Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung allein durch Auslegung vorgelegter Urkunden, aber ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, andere Schlüsse als der Erstrichter zieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043108Im RIS seit
25.05.1965Zuletzt aktualisiert am
29.07.2025