Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIIFRechtssatz
Wenn die Exekution antragsgemäß nach § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt wurde, besteht (zum Unterschied von der Einstellung nach § 200 Z 3 EO) überhaupt keine Möglichkeit, gemäß § 208 Abs 1 EO für die vollstreckbaren Forderungen die Einverleibung des Pfandrechtes in der Rangordnung der Anmerkungen der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu erwirken. Die betreibende Gläubigerin hat sich durch die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO dieses Rechtes begeben (EvBl 1957/367, SZ 34/175 = EvBl 1962/121, ebenso zuletzt 3 Ob 136/64).Wenn die Exekution antragsgemäß nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt wurde, besteht (zum Unterschied von der Einstellung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO) überhaupt keine Möglichkeit, gemäß Paragraph 208, Absatz eins, EO für die vollstreckbaren Forderungen die Einverleibung des Pfandrechtes in der Rangordnung der Anmerkungen der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu erwirken. Die betreibende Gläubigerin hat sich durch die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO dieses Rechtes begeben (EvBl 1957/367, SZ 34/175 = EvBl 1962/121, ebenso zuletzt 3 Ob 136/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012