Norm
11.StVDG §8Rechtssatz
Die auf § 8 Abs 1 des 11.StVDG folgenden Absätze enthalten Formvorschriften, aus denen nicht abzuleiten ist, daß ihre Nichteinhaltung mit der Rechtsfolge des Verlustes des Anspruches bedroht ist.Die auf Paragraph 8, Absatz eins, des 11.StVDG folgenden Absätze enthalten Formvorschriften, aus denen nicht abzuleiten ist, daß ihre Nichteinhaltung mit der Rechtsfolge des Verlustes des Anspruches bedroht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073220Dokumentnummer
JJR_19650526_OGH0002_0070OB00147_6500000_001