Norm
EO §63Rechtssatz
Wird die Zwangsvollstreckung bewilligt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dazu fehlen, so bewirkt dies keine Nichtigkeit (SZ 28/184). Hier wurde vergeblich behauptet, eine Exekution sei statt nach § 353 EO nach § 354 EO rechtskräftig bewilligt worden.Wird die Zwangsvollstreckung bewilligt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dazu fehlen, so bewirkt dies keine Nichtigkeit (SZ 28/184). Hier wurde vergeblich behauptet, eine Exekution sei statt nach Paragraph 353, EO nach Paragraph 354, EO rechtskräftig bewilligt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002166Dokumentnummer
JJR_19650531_OGH0002_0030OB00085_6500000_001