Norm
EO §63Rechtssatz
Wird eine Exekution gemäß § 354 EO rechtskräftig bewilligt, so kann ihre Fortsetzung nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, die zu erzwingende Handlung sei vertretbar, sodaß gemäß § 353 EO hätte Exekution geführt werden müssen.Wird eine Exekution gemäß Paragraph 354, EO rechtskräftig bewilligt, so kann ihre Fortsetzung nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, die zu erzwingende Handlung sei vertretbar, sodaß gemäß Paragraph 353, EO hätte Exekution geführt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013