RS OGH 1965/6/1 3Ob65/65, 3Ob83/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1965
beobachten
merken

Norm

EO §7 Abs1 Ac
EO §9

Rechtssatz

Auch wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine sogenannte Ein-Mann-Gesellschaft bildet, stellt sie eine vom Gesellschafter verschiedene Rechtspersönlichkeit dar, wobei das Vermögen der Gesellschaft von demjenigen des Gesellschafters getrennt ist (EvBl 1965 Nr 6). Auch in einem solchen Fall darf ein Exekutionstitel gegen die Gesellschaft nicht unmittelbar gegen den Gesellschafter vollstreckt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 65/65
    Entscheidungstext OGH 01.06.1965 3 Ob 65/65
    EvBl 1965/454 S 663
  • 3 Ob 83/65
    Entscheidungstext OGH 01.06.1965 3 Ob 83/65
    Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die den Gegenstand des Exekutionstitels bildende Schuld erst in einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem die Gesellschaft bereits eine Einmanngesellschaft gewesen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000448

Dokumentnummer

JJR_19650601_OGH0002_0030OB00065_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten