Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Bei Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 261 Abs 6 ZPO besteht keine Möglichkeit, befristete, aber beim zunächst angerufenen Gericht versäumte Einreden nachzuholen.Bei Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO besteht keine Möglichkeit, befristete, aber beim zunächst angerufenen Gericht versäumte Einreden nachzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0039996Dokumentnummer
JJR_19650603_OGH0002_0050OB00119_6500000_001