Rechtssatz
Für die Begründung eines Wohnsitzes ist neben dem faktischen Aufenthalt die Absicht notwendig, an dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046627Dokumentnummer
JJR_19650603_OGH0002_0050OB00114_6500000_001