RS OGH 2026/3/12 3Ob70/65; 6Ob95/72; 5Ob695/76; 3Ob585/78; 1Ob573/79; 1Ob589/79 (1Ob590/79); 7Ob525/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1965
beobachten
merken

Rechtssatz

Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Verzicht (eine Entsagung) nach § 1444 ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des § 863 ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (GlUNF 2406, Klang in Klang 2. Auflage VI S 530). Der Verzicht kann auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) vereinbart werden; mit der Annahme des Verzichtes durch den Begünstigten, die nicht an die Zeitbestimmung des § 862 ABGB gebunden ist, wird der Verzicht jedenfalls verbindlich und rechtswirksam (GlU 12862).Es ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Verzicht (eine Entsagung) nach Paragraph 1444, ABGB nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinne des Paragraph 863, ABGB auch stillschweigend erfolgen kann (GlUNF 2406, Klang in Klang 2. Auflage römisch sechs S 530). Der Verzicht kann auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) vereinbart werden; mit der Annahme des Verzichtes durch den Begünstigten, die nicht an die Zeitbestimmung des Paragraph 862, ABGB gebunden ist, wird der Verzicht jedenfalls verbindlich und rechtswirksam (GlU 12862).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten