Norm
ABGB §796Rechtssatz
Der auf § 796 ABGB gestützte Anspruch des dürftigen Ehegatten richtet sich gegen den Nachlaß und nach der Einantwortung gegen die Erben. Zu den Vermächtnisnehmern steht der hinterbliebene Ehegatte in gar keinem Rechtsverhältnis, ebensowenig wie die sonstigen Nachlaßgläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015443Dokumentnummer
JJR_19650609_OGH0002_0070OB00158_6500000_001