Norm
6. DVEheG §13 Abs4Rechtssatz
Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hinsichtlich der Ehewohnung sind an den Außerstreitrichter abzugeben und von diesem nach § 13 Abs 4 6. DVEheG zu behandeln.Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hinsichtlich der Ehewohnung sind an den Außerstreitrichter abzugeben und von diesem nach Paragraph 13, Absatz 4, 6. DVEheG zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005139Dokumentnummer
JJR_19650611_OGH0002_0060OB00164_6500000_001