Vgl; nur: Präsenzdienst zählt nicht für die Rechtsanwaltsanwärterpraxis. (T1) Beisatz: Eine Tätigkeit während des ordentlichen Präsenzdienstes kann nur unter besonderen Verhältnissen zugleich die Einrechnungsvoraussetzung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde erfüllen. (T2)