Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Wird in einer Klage darzutun versucht, daß die behauptete Grenze der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke an bestimmten Stellen in der Natur verlaufe und geht aus den Klagsbehauptungen hervor, daß es sich nicht um eine auf die §§ 366, 369, 372 ABGB gestützte Klage handelt, nach der das Eigentumsrecht der klagenden Partei an der strittigen Grundfläche nachgewiesen werden soll, dann liegt in Wahrheit ein Grenzstreit vor, den die klagende Partei im Streitwege auszutragen versucht. Die Klage ist daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010859Dokumentnummer
JJR_19650615_OGH0002_0080OB00164_6500000_001