RS OGH 1965/6/15 8Ob164/65, 1Ob624/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1965
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Norm

ABGB §366 A
ABGB §369
ABGB §372 Ic
ABGB §851

Rechtssatz

Wird in einer Klage darzutun versucht, daß die behauptete Grenze der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke an bestimmten Stellen in der Natur verlaufe und geht aus den Klagsbehauptungen hervor, daß es sich nicht um eine auf die §§ 366, 369, 372 ABGB gestützte Klage handelt, nach der das Eigentumsrecht der klagenden Partei an der strittigen Grundfläche nachgewiesen werden soll, dann liegt in Wahrheit ein Grenzstreit vor, den die klagende Partei im Streitwege auszutragen versucht. Die Klage ist daher wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 164/65
    Entscheidungstext OGH 15.06.1965 8 Ob 164/65
  • 1 Ob 624/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 624/81
    Auch; RZ 1982/18 S 58 = SZ 54/144 = MietSlg 33092; MietSlg 33573 ( 20 )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0010859

Dokumentnummer

JJR_19650615_OGH0002_0080OB00164_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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