RS OGH 1965/6/15 8Ob180/65

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Veröffentlicht am 15.06.1965
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Norm

ZPO §266 Abs3 DV

Rechtssatz

Wird eine in der Klagebeantwortung abgegebenes Geständnis in diesem Schriftsatz in den weiteren Ausführungen widerrufen, dann ist es dem Gerichte überlassen, zu beurteilen, inwieweit die von der Partei beigefügten Zusätze und Einschränkungen dieses Geständnis aufheben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 180/65
    Entscheidungstext OGH 15.06.1965 8 Ob 180/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0040019

Dokumentnummer

JJR_19650615_OGH0002_0080OB00180_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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