Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Das vom Käufer eines Gebrauchtwagens abgegebene Versprechen, den vereinbarten Kaufpreis direkt an einen Autohändler in Anrechnung auf den Kaufpreis eines vom Verkäufer dort bestellten Neuwagens zu zahlen, stellt dem Verkäufer gegenüber eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB, dem Händler gegenüber eine Schuldübernahme im Sinne des § 1406 Abs 1 ABGB dar. Durch die Erklärung des Händlers, es sei "alles erledigt", der Verkäufer des Gebrauchtwagens brauche für seinen Neuwagen nur mehr den Rest zu zahlen, wird der Verkäufer aus seiner Haftung für diesen Restkaufpreis entlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033101Dokumentnummer
JJR_19650616_OGH0002_0070OB00145_6500000_001