RS OGH 1965/6/16 7Ob145/65

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Veröffentlicht am 16.06.1965
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Norm

ABGB §1404
ABGB §1406

Rechtssatz

Das vom Käufer eines Gebrauchtwagens abgegebene Versprechen, den vereinbarten Kaufpreis direkt an einen Autohändler in Anrechnung auf den Kaufpreis eines vom Verkäufer dort bestellten Neuwagens zu zahlen, stellt dem Verkäufer gegenüber eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB, dem Händler gegenüber eine Schuldübernahme im Sinne des § 1406 Abs 1 ABGB dar. Durch die Erklärung des Händlers, es sei "alles erledigt", der Verkäufer des Gebrauchtwagens brauche für seinen Neuwagen nur mehr den Rest zu zahlen, wird der Verkäufer aus seiner Haftung für diesen Restkaufpreis entlassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 145/65
    Entscheidungstext OGH 16.06.1965 7 Ob 145/65
    Veröff: ZVR 1966/215 S 210

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033101

Dokumentnummer

JJR_19650616_OGH0002_0070OB00145_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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