RS OGH 1965/6/21 IIZR68/63

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Veröffentlicht am 21.06.1965
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Norm

ABGB §275. BGB §1910
HGB §118. HGB §119

Rechtssatz

Ein Gebrechtlichkeitspfleger, der zur Vertretung eines Gesellschafters einer OHG in Gesellschaftsangelegenheiten bestellt ist, kann von der Wahrnehmung der Verwaltungsrechte dieses Gesellschafters durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschaftsbeschluß grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Pflegebefohlene voll geschäftsfähig ist. Veröff: NJW 1965,1961

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1965:RS0103166

Dokumentnummer

JJR_19650621_AUSL000_0020ZR00068_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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