Norm
EO §354 IB2Rechtssatz
Exekutionsantrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Gestattung der Bucheinsicht und der Überprüfung der Bilanzunterlagen ist nicht nach § 355 EO, sondern nach § 354 EO zu erledigen. Die ausdrückliche Behauptung des Zuwiderhandelns für bloß einen Teil des vom Exekutionstitel gedeckten Schuldzeitraumes genügt.Exekutionsantrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Gestattung der Bucheinsicht und der Überprüfung der Bilanzunterlagen ist nicht nach Paragraph 355, EO, sondern nach Paragraph 354, EO zu erledigen. Die ausdrückliche Behauptung des Zuwiderhandelns für bloß einen Teil des vom Exekutionstitel gedeckten Schuldzeitraumes genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004474Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013