Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Für die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist es gleichgültig, aus welchen Gründen die zweite Instanz das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht festgelegt hat (3 Ob 333/53, 3 Ob 218/52), und es darf auch nicht auf Grund dieses Rechtsmittels überprüft werden, ob der Beschluß des Rekursgerichtes über die Unterhaltsbemessung die gem § 7 EO erforderlichen Eigenschaften für einen Exekutionstitel hat.Für die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist es gleichgültig, aus welchen Gründen die zweite Instanz das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht festgelegt hat (3 Ob 333/53, 3 Ob 218/52), und es darf auch nicht auf Grund dieses Rechtsmittels überprüft werden, ob der Beschluß des Rekursgerichtes über die Unterhaltsbemessung die gem Paragraph 7, EO erforderlichen Eigenschaften für einen Exekutionstitel hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000351Im RIS seit
23.06.1965Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023