RS OGH 1965/6/24 2Ob189/65

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Veröffentlicht am 24.06.1965
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Rechtssatz

Die Forderung des einen Solidarschuldners gegen den anderen auf Rückersatz der an den Gläubiger erbrachten Leistungen ist von der tatsächlichen Leistung abhängig (abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen); unter diesem Gesichtspunkte ist auch das Feststellungsbegehren zu beurteilen (vgl 2 Ob 296/64).Die Forderung des einen Solidarschuldners gegen den anderen auf Rückersatz der an den Gläubiger erbrachten Leistungen ist von der tatsächlichen Leistung abhängig (abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen); unter diesem Gesichtspunkte ist auch das Feststellungsbegehren zu beurteilen vergleiche 2 Ob 296/64).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 189/65
    Entscheidungstext OGH 24.06.1965 2 Ob 189/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026672

Dokumentnummer

JJR_19650624_OGH0002_0020OB00189_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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