Rechtssatz
Die Forderung des einen Solidarschuldners gegen den anderen auf Rückersatz der an den Gläubiger erbrachten Leistungen ist von der tatsächlichen Leistung abhängig (abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen); unter diesem Gesichtspunkte ist auch das Feststellungsbegehren zu beurteilen (vgl 2 Ob 296/64).Die Forderung des einen Solidarschuldners gegen den anderen auf Rückersatz der an den Gläubiger erbrachten Leistungen ist von der tatsächlichen Leistung abhängig (abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen); unter diesem Gesichtspunkte ist auch das Feststellungsbegehren zu beurteilen vergleiche 2 Ob 296/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026672Dokumentnummer
JJR_19650624_OGH0002_0020OB00189_6500000_001