Norm
ABGB §1112 ARechtssatz
Die gesetzliche Verpflichtung der Eigentümer von Obstbäumen, sie unter bestimmten Umständen zu entfernen, bedeutet nicht den rechtlichen Untergang der Sache. Zur Auflösung eines Bestandvertrages, soweit er solche Bäume betrifft, bedarf es einer Aufforderung der Gemeinde, sie zu entfernen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026071Dokumentnummer
JJR_19650628_OGH0002_0010OB00091_6500000_002