Norm
StGB §105 ERechtssatz
Wird eine gefährliche Drohung mit Tätlichkeiten praktisch uno actu in die Tat umgesetzt, dann kann dem Täter nur das wirklich zugefügte Übel (§ 98 lit a StG) strafrechtlich angerechnet werden, weil der Betroffene kein größeres Übel mehr zu besorgen braucht, als er bereits erlitten hat. (Die Unterstellung der Tat auch unter die Bestimmung des § 98 lit b StGB greift in einem solchen Fall nicht Platz).Wird eine gefährliche Drohung mit Tätlichkeiten praktisch uno actu in die Tat umgesetzt, dann kann dem Täter nur das wirklich zugefügte Übel (Paragraph 98, Litera a, StG) strafrechtlich angerechnet werden, weil der Betroffene kein größeres Übel mehr zu besorgen braucht, als er bereits erlitten hat. (Die Unterstellung der Tat auch unter die Bestimmung des Paragraph 98, Litera b, StGB greift in einem solchen Fall nicht Platz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0093516Dokumentnummer
JJR_19650629_OGH0002_0100OS00065_6500000_001