Norm
StGB §105 ERechtssatz
Wird eine gefährliche Drohung mit Tätlichkeiten praktisch uno actu in die Tat umgesetzt, dann kann dem Täter nur das wirklich zugefügte Übel (§ 98 lit a StG) strafrechtlich angerechnet werden, weil der Betroffene kein größeres Übel mehr zu besorgen braucht, als er bereits erlitten hat. (Die Unterstellung der Tat auch unter die Bestimmung des § 98 lit b StGB greift in einem solchen Fall nicht Platz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0093516Dokumentnummer
JJR_19650629_OGH0002_0100OS00065_6500000_001