Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Für den Umfang des dem Bestandnehmer zustehenden Gebrauches sind zunächst der Inhalt und der Zweck des Bestandvertrages und ergänzend der Ortsgebrauch sowie die Verkehrssitte maßgebend. Wenn eine abgesondert benützbare, mit Möbeln ausgestattete Wohnung vermietet wird, widerspricht die Einbringung eines zusätzlichen Einrichtungsgegenstandes in diese weder dem Zweck des Vertrages noch dem Ortsgebrauch oder der Verkehrssitte, falls eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde und durch die Einbringung des Möbelstückes ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters nicht verletzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014