Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn der Erbe das Bestehen eines Legates, das Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 178 AußStrG ist, überhaupt bestreitet und lediglich einen rechtlich unerheblichen Wunsch des Erblassers behauptet und die Untergerichte in diesem Falle die Voraussetzungen des § 178 AußStrG nicht angenommen und die Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg verwiesen haben.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn der Erbe das Bestehen eines Legates, das Voraussetzung für eine Antragstellung nach Paragraph 178, AußStrG ist, überhaupt bestreitet und lediglich einen rechtlich unerheblichen Wunsch des Erblassers behauptet und die Untergerichte in diesem Falle die Voraussetzungen des Paragraph 178, AußStrG nicht angenommen und die Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg verwiesen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086014Dokumentnummer
JJR_19650702_OGH0002_0060OB00182_6500000_001